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Amtsberichte und Abstimmungsvorlagen werden den Stimmberechtigten zusammen mit Stimmrechtsausweis und Stimmzetteln zugestellt.
Stimmberechtigt sind alle handlungsfähigen Schweizerinnen und Schweizer, die am Abstimmungstag das 18. Altersjahr erfüllt haben, im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sind und wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht entmündigt wurden (Art. 369 ZGB).
Das Stimmregister wird am Dienstag, der dem Abstimmungssonntag vorausgeht, um 18.00 Uhr geschlossen. Wer nicht im Besitz des Abstimmungsmaterials ist, hat sich bis Freitag, der dem Abstimmungssonntag vorausgeht, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei zu melden.
Briefliche Stimmabgabe
Wer brieflich abstimmen will, legt die persönlich ausgefüllten Stimmzettel in das von der Gemeinde zugestellte Stimmkuvert oder notfalls auch in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht beschriftet werden) und verschliesst dieses. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem an der vorgesehenen Stelle persönlich unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert zu legen. Notfalls kann auch ein privates Antwortkuvert verwendet werden.
Das Antwortkuvert ist entweder zu frankieren und rechtzeitig der Post zu übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung (beim Eingang zum Rathaus) einzuwerfen. Die Sendung muss bis spätestens am Abstimmungssonntag, 11.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmrechtsausweis nicht oder nur teilweise beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
- das Antwortkuvert nicht in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen oder nicht ordnungsgemäss der Post übergeben worden ist;
- das Antwortkuvert verspätet eintrifft;
- das Antwortkuvert nicht verschlossen ist;
- im Antwortkuvert mehr Stimmkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;
- das Antwortkuvert für dieselbe Abstimmungsvorlage mehrere unterschiedlich lautende Stimmzettel, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält (lauten die Stimmzettel gleich, ist einer von ihnen gültig);
bei der Stellvertretung von behinderten Personen die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.
Vorbehalten bleiben die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 34 und 35 GPR.
Vorzeitige Stimmabgabe
An den vier dem Abstimmungssonntag vorausgehenden Tagen können während den Büroöffnungszeiten Stimmrechtsausweis und Stimmzettel persönlich im Rathaus (beim Ordnungsamt) abgegeben werden. Die Übergabe von Stimmrechtsausweis und Stimmzetteln durch Boten oder Stellvertreter ist nicht gestattet.
Für weitere Informationen beachten Sie bitte die zu jeder Volksabstimmung oder Wahl erscheinende Amtliche Mitteilung in der Davoser Zeitung.
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